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Zusammenfassung R5

Verfasst: Fr 12. Nov 2010, 14:07
von christoph
irgendjemand muss ja den anfang machen :D
hier also meine zusammenfassung von R5 - verbesserungen eurerseits bitte posten

Zusammenfassung R5 stand 12.11.

R5

1.

Handwerksrecht
laut Verfassungsgrundsatz der BRD (Gewerbefreiheit) hat jeder das Recht ein Gewerbe zu betreiben
Allerdings kann dies durch Gesetze und Verordnungen eingeschränkt werden.

HANDWERKSORDUNG

bei Selbstständiger Ausübung eines Handwerks ist eine Eintragung in die sog. HANDWERKSROLLE erforderlich.
Diese Eintragung setzt Wiederrum einen Nachweis über die handwerkliche Befähigung voraus.

Es gibt dann

Zulassungspflichtige (=Gewerbe der Anlage a -> Voraussetzung z.b. Meisterprüfung)--> Handwerkskarte
Zulassungsfreie (=Anlage B- Eintragung zwingend erforderlich hat allerdings eher formellen Charakter da keine Qualifikation nachgewiesen werden muss)
Handwerksähnliche Gewerbe


HwO regelt ausnahmen zur Eintragung in die Anlage A

-§7 abs1 Eintragung mit einem verwandtem Handwerk (Bäcker-Konditor usw.)
-ein Unternehmen kann sich eintragen lassen, wenn ein Betriebsleiter (Meister Vollzeit beschäftigt) die Eintragsvorraussetzungen erfüllt.
(→ Inhaberprinzip wurde abgeschafft)
-§7 abs2 Personen mit sog. Gleichwertiger Qualifikation können sich direkt in die Handwerksrolle eintragen lassen
(dipl. ing. im Bauwesen mit Maurer - und Betonbauhandwerk)
(Absolventen von Technikerschulen (staatl. geprüfter Holztechniker->Tischlerhandwerk)
(Industriemeister – Metallbauhandwerk)
-Ausnahmebewilligungen nach §7 abs3 HwO gem. §8 HwO
eine Ausnahmebewilligung kann für ein komplettes Zulassungspflichtiges Handwerk oder für eine Teiltätigkeit beantragt werden.
- unbefristete = wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung wäre (47 Jahre alt, o. 50% Schwerbehindert)
er muss dennoch belegen, dass er über meisterliche Kenntnisse verfügt. (Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse, Lehrgangsbescheinigungen, Handwerkskammer kann Eignungstest, Sachkundeprüfung oder ein Fachgespräch verlangen)
- befristete (=Übergangsregelung) wenn einem Antragssteller nicht zugemutet werden kann, mit einer Betriebsübernahme oder Selbstständigkeit zu warten, bis er seine handwerkliche Befähigung nachweisen kann
Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO
- ein Antragssteller aus einem EU oder EWR Staat kann eine UNBEFRISTETE AUSNAHMEBEWILLIGUNG erhalten, wenn er nachweisen kann, dass er in seinem Heimatland min. 6 Jahre mit seinem Handwerk selbstständig war.
AUSÜBUNGSBERECHTIGUNG §7abs7
- 7a (1994) Eintragung eines zusätzlichen Handwerks in die Handwerksrolle mit nachwies der erforderlichen Kenntnisse(-> wie bei unbefristeter Ausnahmebewilligung)
- 7b (2004) Ausübungsberechtigung für die Gesellen ohne weitere Qualifikation eine Selbstständige Ausübung eines ZULASSUNGSPFLICHTIGEN Handwerks zu ermöglichen (- Gesellenprüfung; - min. 6 Jahre Erfahrung als Geselle, davon min. 4 Jahre in leitender Stellung. → bei Erfüllung dieser Kriterien bestehlt Rechtsanspruch auf Eintragung!) (6AUSNAHMEN ALLE GESUNDHEITSHANDWERKE+'SCHORNSTEINFEGER)


EIN HANDWERKER DARF Außer Dem ohne separate Eintragung zusätzliche arbeiten eines anderen Handwerks anbieten, wenn sie mit seinem Leistungsangebot fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen (max. 20% Fremdleistung(ohne Eintragung))


Bei einer Änderung des Handwerksrechts gilt die ALTRECHTSREGELUNG um Schlechterstellungen zu vermeiden.


Unberechtigte Ausübungen und deren rechts folgen

1. Bußgeldverfahren – wer ohne Eintragung in die Handwerksrolle sein Handwerk betreibt begeht eine ordnungswidrig (bis 10000,- € Strafe)
2. Betriebsschließung bei unberechtigter Ausführung
3. Gewerbeuntertagung wer Sozialbeiträge nicht abführt, beim Finanzamt im Rückstand ist oder sträfliche Handlungen begeht
4. Schwarzarbeit (verstoß gegen gesetzt zur Bekämpfung der schwarzarbeite → Bußgeld bis 100.000,- € für ihn und Auftraggeber)
außerdem Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für 3 Jahre




und hier nochmal als .doc datei
http://rapidshare.com/files/430365341/R_5.doc

schönes wochenende

Hi, hab mir mal das recht genommen, deinen Thread umzubennen, damit nicht das komplette Chaos entsteht
Gruß Hassi

Verfasst: Fr 12. Nov 2010, 14:07
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